Kündigung

Zusätzliche Vereinbarung über die Beendigung des Vertrageszielt darauf ab, die entsprechenden Verpflichtungen zu kündigen oder zu ändern. Als wesentliche Bedingungen für das Auftreten solcher Transaktionen sollten alle Umstände anerkannt werden, die die Parteien hierfür für notwendig halten.

Vereinbarung zur Kündigung des Vertrages (oder seinerÄnderung), die Zusammensetzung seiner Bedingungen wird in Übereinstimmung mit dem rechtlichen Zweck des Vertrags selbst gebildet. Wenn beispielsweise die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen gegen eine Gebühr festgelegt werden, kann das Ergebnis nicht storniert oder geändert werden. Das heißt, die Qualität der Dienstleistungen bleibt unverändert.

Условия о предмете дополнительного соглашения bestehen aus zwei Elementen: Ziel und obligatorisch. Das zweite Konzept ist ein Zeichen für die Qualität der Beziehung zwischen den Parteien, bestimmt die Art und Art dieser Beziehung. Das Zielelement umfasst Leistungen (immateriell und materiell), deren Erreichung als rechtliches Ziel der Vertragstransaktion angesehen wird. Eine Mustervereinbarung zur Kündigung des Vertrages ist gesetzlich verankert.

Quantitative Zielkriterien könnennicht mit der materiellen Komponente einer Beziehung zusammenfallen. Die Vereinbarung über die Kündigung des Provisionsvertrags oder belastende Dienstleistungen macht die Ausführung wesentlicher Ergebnisse unmöglich. In diesem Zusammenhang ist die Aufnahme des entsprechenden Absatzes zur Erreichung des Ergebnisses nicht zwingend erforderlich.

Struktur der Zielkomponente der SubjektbedingungenDer ursprüngliche Vertrag schafft die Möglichkeit seiner Kündigung oder Änderung, indem dieser spezifische Teil der Bedingungen zu diesem Thema geändert wird. Eine Änderung des direkten Gegenstands der Durchführung von Aktivitäten führt also nicht zur Beendigung von Verpflichtungen, sondern zu einer Änderung der Bedingungen für deren Erfüllung. Die Änderung des vermittelten Objekts sieht im Gegenteil eine Vereinbarung über die Beendigung des Vertrages und nicht über dessen Änderung vor. Somit kann die Änderung des Versicherungsgegenstandes nur durch Aufhebung der bisherigen Verpflichtungen erfolgen.

Die Kündigungsvereinbarung beinhaltet nichtselbst eine Bedingung für den Rückzug der Zielkomponente. Befinden sich die bisherigen Verpflichtungen in der Ausführungsphase, so fungiert die Zielkomponente als Ausführungsobjekt. In diesem Zusammenhang muss die Kündigung einen Hinweis auf die Annullierung dieser Leistung enthalten. In diesem Fall hört die Zielkomponente automatisch auf zu existieren und ist ein Element der vorherigen Verpflichtung. In diesem Fall ist es falsch, das Konzept der "Entfernung des Zielelements" zu verwenden, da nur "Abbruch der Ausführung" berücksichtigt werden sollte.

Die häufigste Art der Vertragsbeendigungnach Vereinbarung gilt eine Kündigung für die bevorstehende Erfüllung aller Verpflichtungen gleichzeitig. Sowohl Komponenten, die ausgeführt werden, als auch solche, die in Zukunft ausgeführt werden sollen, werden beendet. Kündigungsklauseln für alle Verpflichtungen aus den Vertragsbedingungen sind ein obligatorischer Bestandteil des Vertragsgegenstandes. Dieser Umstand gilt sowohl für das Verhalten des Schuldners als auch für das obligatorische Element.

Gleichzeitig erlöschen alle Rechte aus den Ansprüchen von Gläubigern, die der stornierten Leistung entsprechen, einschließlich der Rechte aus Verpflichtungen, deren Erfüllung bereits begonnen hat.

Eine separate Gruppe bilden Vereinbarungen über die Beendigung von Verträgen, die darauf abzielen, die obligatorische Komponente der Bedingungen zum Thema des ursprünglichen (Haupt-) Vertrags zu ersetzen.

Bei jeder Änderung der obligatorischenKomponente (dh eine Änderung der Art der Aktivität), eine Verpflichtung besteht nicht mehr und eine neue erscheint. Das klassische Beispiel für eine solche Stornierung ist Innovation. Aufgrund der Tatsache, dass die Innovation eine Vereinbarung der Parteien einer bestehenden Vereinbarung ist, gilt sie als eine Art Vereinbarung zur Kündigung oder Änderung bestehender Verpflichtungen.