Standardstruktur der zivilen TeilnehmerDas Rechtsverhältnis wird wie folgt dargestellt: juristische Personen und Einzelpersonen sowie der Staat. Die vorgestellten drei Hauptelemente bestimmen das Auftreten des Begriffs "Subjekte des Zivilrechts" in der Rechtswissenschaft. Die angegebenen Komponenten spiegeln jedoch nicht das gesamte Wesen dieses Phänomens wider und erfordern eine detaillierte Betrachtung.
Detaillierte zivilrechtliche Themen
Streng genommen sind alle Fächer in zwei Kategorien unterteilt: Nichtstaat und Staat selbst. Zu den nichtstaatlichen Teilnehmern dieser Disziplin zählen juristische Personen und Einzelpersonen.
Letztere treten in der Branche aufgrundlegendes Element. Die privatrechtliche Sphäre der Beziehungen kann ohne sie nicht existieren. In der speziellen Rechtsliteratur gibt es eine Definition von "Bürgern", die das Grundelement von Themen des Zivilrechts bezeichnet. Diese Bezeichnung der Grundkomponente scheint jedoch seitdem falsch zu sein Nichtstaatsangehörige gehen auch Rechtsbeziehungen ein, nämlich: Ausländer und Staatenlose. Alle diese drei Kategorien in den zivilrechtlichen Beziehungen sind also theoretisch gleichberechtigt und haben größtenteils die gleiche Rechtspersönlichkeit.
Die Rechtspersönlichkeit des Einzelnen ergibt sich ausden Zeitpunkt ihrer Geburt in voller Übereinstimmung mit den im Land geltenden Rechtsvorschriften. Sein Ende erfolgt ab dem Zeitpunkt des physischen Todes der Person, mit einer Reihe von Ausnahmen, die auch vom Rechtsbereich des Staates festgelegt wurden.
Nichtstaatliche zivilrechtliche Themenumfasst juristische Personen, die von natürlichen Personen stammen. Solche Teilnehmer an privatrechtlichen Beziehungen entstehen nur durch den Willen des letzteren und sind abhängig von den Zielen, die von den Personen, die sie geschaffen haben, festgelegt wurden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. In dieser Hinsicht gibt es zwei allgemeine Arten von juristischen Personen - nichtkommerzielle und kommerzielle. Diese Unterscheidung zwischen Arten macht deutlich, welche Ziele sie verfolgen: Im ersten Fall sind die Hauptaufgaben diejenigen, die formal nicht der Erzielung eines Gewinns untergeordnet sind. Im zweiten Fall zielen alle Aktivitäten darauf ab, Dividenden aus der Schaffung und Funktionsweise einer juristischen Person zu ziehen. Trotz dieser unterschiedlichen Ziele zeichnen sich beide dadurch aus, dass die Rechtspersönlichkeit juristischer Personen erst zum Zeitpunkt ihrer Registrierung erscheint und erst zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch die staatlichen Behörden verschwindet. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass die Rechtspersönlichkeit des Einzelnen theoretisch nicht eingeschränkt ist und für juristische Personen in gesetzlichen Dokumenten klar umrissen ist.
Es stellt sich die Frage, ob man sich darauf beziehen kannzu dieser Gruppe von kommunalen und staatlichen Unternehmen? In diesem Fall sollten die angegebenen zivilrechtlichen Themen als aktive Teilnehmer am zivilen Verkehr betrachtet werden, die keine Privilegien gegenüber anderen Themen haben.
Der Staat im privaten Bereich handelt inDoppelrolle. So können sowohl Subjekte als auch Objekte des Zivilrechts es in ihre Zusammensetzung aufnehmen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Als Subjekt nimmt der Staat jedoch gleichberechtigt mit anderen Teilnehmern an privatrechtlichen Beziehungen teil und wird durch seine Rechtspersönlichkeit dem Einzelnen gleichgesetzt. Die Tätigkeiten werden mit Hilfe der Institution der gesetzlichen Vertretung durchgeführt (dies sind in der Regel besondere Dekrete und Vorschriften). Erwähnenswert ist jedoch, dass der Staat durch seine gesetzgebenden Körperschaften den Rahmen für ein mögliches Verhalten im Bereich des Privatrechts festlegt und gleichzeitig verpflichtet ist, die festgelegten Grenzwerte gleichberechtigt mit anderen Personen einzuhalten.
Themen des Zivilprozessrechts - ihre Beziehung zu Teilnehmern an privatrechtlichen Beziehungen
Der häufigste Fehler ist derEin Gleichheitszeichen wird zwischen den Subjekten der materiellen und verfahrenstechnischen Teile des privatrechtlichen Bereichs gesetzt. Diese Bestimmung ist unfair, weil Neben den bereits beschriebenen Elementen der privatrechtlichen Beziehungen gehören zu den Teilnehmern an Zivilverfahren auch Justiz- und Exekutivorgane. Zu den Themen des Zivilprozessrechts zählen somit Themen des Zivilrechts sowie Strafverfolgungsbehörden im Bereich der privaten Beziehungen.
Im Zusammenhang mit dem oben Gesagten lohnt es sich, eine Bemerkung darüber zu machendie Tatsache, dass im privatrechtlichen Bereich die Subjekte die führende Rolle bei der Festlegung der Methode und des Umfangs der Regulierung spielen. Und die Objekte des Zivilrechts wirken in diesem Fall nur als ein Faktor, der zusätzlich das Wesentliche des anwendbaren Rechts offenbart.